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Satzung

Frisch Auf Göppingen e. V.

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Satzung von Frisch Auf Göppingen

Entwurf der neuen Satzung 23.10.2023:

satzung_mit_geplanten_aenderungen_2023-10

Stand 19.08.2021

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechteridentitäten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Polizeisportgemeinschaft Frisch Auf Göppingen e. V., Abkürzung FA Göppingen. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Besondere Vereinsaufgabe ist die sportliche und gesellschaftliche Förderung der Jugend. Wettkampf- und Leistungssport, sportliche Betätigung, Gesundheitssport, Rehabilitationssport und sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Jung und Alt haben im Verein den gleichen Stellenwert.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Vereinsrat kann auf Antrag des Präsidiums im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Der Beschluss ist im Voraus üblicherweise auf der letzten Vereinsratssitzung im Kalenderjahr für das folgende Kalenderjahr zu treffen.

5. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie diskriminierenden Bestrebungen aufgrund Alter, Geschlecht, Herkunft oder aus sonstigen Gründen entgegen.

6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist. Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium, das diese Aufgabe auch auf die Geschäftsstelle delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch das Präsidium, bzw. die Geschäftsstelle.

5. Mitglieder, die sich durch besondere Treue zum Verein, durch besondere sportliche Leistungen, besonderes Engagement im Verein oder um die Förderung des Sport und der Jugend besonders ausgezeichnet haben, können entsprechend der Ehrenordnung und auf Vorschlag des Ehrenausschusses durch Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben abgesehen von der Wahl des Vereinsjugendleiters kein weitergehendes Stimm- und Wahlrecht.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • Änderung der Bankverbindung
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, Ein-/Austritt in Abteilungen mit eigenem Abteilungsbeitrag etc.).

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz (4c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche volljährig wird, verpflichtet. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus

  • einer Bearbeitungsgebühr bei der Aufnahme in den Verein
  • einem Jahresbeitrag
  • eventuell einem Abteilungsbeitrag.

2. Einzelheiten bezüglich der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr regelt eine Beitragsordnung die vom Vereinsrat beschlossen wird.

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Sie ist auf maximal das Dreifache des gültigen Jahresbeitrags begrenzt.

4. Das Präsidium ist berechtigt, auf Antrag oder durch eigenen Beschluss Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle erfolgen. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums in einer Präsidiumssitzung, bei der mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung und Ordnungen, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen oder die Ehre des Vereines
  • Vergehen des Mitglieds zum Nachteil des Vereinsvermögens
  • Verstöße gegen das Verbot von Gewalt und der unter §2 Absätze (5) und (6) genannten Grundsätze
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • das Präsidium
  • die Abteilungen
  • der Ehrenausschuss
  • die Vereinsjugend

2. Es können nur Vereinsmitglieder in das Präsidium oder den Vereinsrat gewählt werden.

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich im II. Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Präsidiums oder des Vereinsrates einberufen werden. Des Weiteren wird eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Präsidium beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, durch Veröffentlichung in der NWZ Göppingen und der Vereinshomepage, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Satzungsänderung müssen als separater Punkt in der Tagesordnung aufgeführt werden. Die zur Änderung vorgeschlagenen Paragrafen müssen benannt werden.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, können nur abschließend behandelt werden, sofern die unter Absatz (3) genannten Vorgaben eingehalten wurden. Ansonsten können solche Anträge zwar debattiert werden, jedoch kann keine Beschlussfassung erfolgen. Eine Abstimmung muss in diesen Fällen entweder durch eine außerordentliche Hauptversammlung erfolgen oder bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung wird der Antrag als Tagesordnungspunkt aufgeführt und zur Abstimmung gebracht.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist keines der Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Sitzungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom sitzungsleitenden Vizepräsidenten oder Sitzungsleiter zu unterschreiben.

11. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Online-Konferenz. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Onlinekonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangsdaten mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, spätestens 2 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, das Zugangswort Nichtmitgliedern weiterzugeben.

12. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

13. Die Bestimmungen in Absatz (11) bis (12) gelten sinngemäß für alle anderen Gremien des Vereins, die in der Satzung oder in Ordnungen festgelegt sind und deren Vorsitzenden, wobei diese auch im Wege einer Audio-(Telefon-)Konferenz (auch in Verbindung mit einer PowerPoint-Präsentation) durchgeführt werden können.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Präsidium
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der sieben Vereinsratsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Bearbeitungsgebühren und deren Fälligkeit gemäß § 5 der Vereinssatzung
  • Die Beschlussfassung im Außenverhältnis über Ausgaben, die Eingehung von Verbindlichkeiten, den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten einschließlich Miet- und Pachtverhältnissen bei Beträgen über 30.000,- €; bei wiederkehrenden Leistungen über 20.000,- € jährlich
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 11 Vereinsrat

1. Der Vereinsrat besteht aus:

  • dem Präsidium
  • sieben von der Mitgliederversammlung gewählten volljährigen Vereinsmitgliedern
  • jede Abteilung, die zu Beginn des Geschäftsjahres, in der die Wahl des Vereinsrates erfolgt, mindestens 50 Mitglieder hat, bestimmt ein in der Abteilungsversammlung gewähltes ordentliches Mitglied. Abteilungen mit mehr als 200 Mitgliedern bestimmen ein zweites volljähriges Mitglied in der Abteilungsversammlung
  • dem Vereinsjugendleiter

2. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu kontrollieren. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 € bis höchstens 30.000.- € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

3. Die sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vereinsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsrats bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vereinsrats im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats vorzeitig aus, so wählt der Vereinsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 

4. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsratssitzungen. Der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vereinsratssitzungen ein.
Die Vereinsratssitzungen werden vom Präsidenten, bei Verhinderung des Präsidenten von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Vereinsratsmitglieder anwesend sind.
Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Der Vereinsrat kann grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (z. B. per E-Mail) beschließen.

§ 12 Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus folgenden Personen:

a) dem Präsidenten

b) dem Vizepräsidenten Sport

c) dem Vizepräsidenten Finanzen

d) dem Vizepräsidenten Organisation

e) zwei Referenten Sport

f) dem Referenten Marketing

g) dem Referenten Immobilien

h) dem Vertreter der Jugendleitung

i) dem Ehrenpräsidenten

2. Das Präsidium des Vereins im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins) besteht aus den unter Absatz 1 a) bis g) genannten Funktionsträgern. Der Präsident ist stets einzelvertretungsberechtigt. Die weiteren Präsidiumsmitglieder Absatz 1 b) bis g) vertreten den Verein in der Weise, dass immer zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

3. Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000 € die Zustimmung des Vereinsrates und bei einem Geschäftswert von über 30.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

4. Das Präsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Es hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten, soll unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vizepräsidenten oder eines Referenten ist der Vereinsrat zur Wahl eines Nachfolgers berechtigt. Diese Nachwahl muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.

6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen. Der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Präsidiumssitzungen ein. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das Präsidium kann erforderlichenfalls auch im schriftlichen Verfahren (z. B. per E-Mail) beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist das Präsidium ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit weiteren Mitarbeitern (z. B. Übungsleiter, Betreuer, Verwaltungsmitarbeiter) abzuschließen.

§ 13 Organausschüsse

1. Mitgliederversammlung, Vereinsrat oder Präsidium können zur Vorbereitung oder Regelung besonderer Angelegenheiten ständige oder zeitweilige beratende Ausschüsse einrichten.

2. Mitglied des beratenden Ausschusses kann jedes ordentliche Vereinsmitglied sein. Andere Personen können als sachkundige Ausschussmitglieder berufen werden.

3. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Referent.

4. Dem Präsidium ist durch den Ausschussvorsitzenden über die Beratungsergebnisse unverzüglich zu berichten.

§ 14 Abteilungen

1. Zur Durchführung des spezifischen Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet. Die Gründung von neuen Abteilungen ist auf Beschluss des Präsidiums möglich. Das Präsidium hat übergeordnete Leitungskompetenz in allen Abteilungen.

2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus. Vereinsmitglieder werden von der Geschäftsstelle mit Abteilungszuordnung verwaltet und können mehreren Abteilungen zugeordnet werden. Ein- und Austritte sind von der Abteilung unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle zu melden.

3. Jährlich ist mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen, über die ein Protokoll zu erstellen und der Geschäftsstelle zu übersenden ist. Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

4. Durch Beschluss der Abteilungsversammlung kann in Abstimmung mit dem Präsidium ein Abteilungsbeitrag erhoben werden.

5. Jede Abteilung wird durch die Abteilungsleitung, mindestens Abteilungsleiter und Stellvertreter, alternativ mindestens zwei gleichberechtigten Abteilungsleitern, geführt, die durch die Abteilungsversammlung im Regelfall für die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Präsidium bestätigt werden. Die Abteilungsleitung führt die Abteilung sportspezifisch selbstständig und eigenverantwortlich im Innen- und Außenverhältnis. Wenn mehrere gleichberechtigte Abteilungsleiter gewählt werden, haben diese sich eine Geschäftsordnung mit den jeweiligen Zuständigkeiten zu geben. Diese Geschäftsordnung ist vom Präsidium zu genehmigen. Die Gründung von Übungs- oder Wettkampfgemeinschaften mit anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Präsidiums. 

6. Der Vereinsrat kann einen Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss abberufen. Die Abberufung ist insbesondere dann möglich, wenn der Abteilungsleiter den in dieser Satzung vorgegebenen Aufgaben, insb. nach Ziffer 5 dieses Paragraphen auch nach mehrmaliger Aufforderung durch das Präsidium nicht nachkommt. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

7. Die Abteilungsleitung führt die Abteilung wirtschaftlich im Rahmen des durch das Präsidium festgelegten jährlichen Wirtschaftsplanes selbstständig und eigenverantwortlich. Abweichungen vom Wirtschaftsplan bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch das Präsidium. Verträge mit arbeitsrechtlichem oder sportspezifischem Charakter, aus denen wiederkehrende Kosten entstehen, können nur durch das Präsidium rechtskräftig abgeschlossen werden. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins.

8. In Abteilungen mit Kindern und Jugendlichen soll ein Jugendausschuss gebildet werden.

 

§ 15 Lizenzierter Sportbetrieb, Kapitalgesellschaften

1. Soweit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird und Sportverbände es zulassen, können, nach Zustimmung des Vereinsrats, durch das Präsidium Kapitalgesellschaften gebildet oder Beteiligungen an solchen eingegangen werden.

2. Bei Kapitalgesellschaften ist ein Aufsichtsrat/Beirat zu bilden. Für die Mitglieder eines Aufsichtsrats / Beirats, Geschäftsführer oder leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft ist eine Mitgliedschaft bei der Frisch Auf Göppingen e.V. anzustreben.

3. Die Geschäftsführer/Vorstände der Kapitalgesellschaften werden von der Gesellschafterversammlung bestellt.

4. Bei einer Beteiligung muss die Frisch Auf Göppingen e.V. mindestens 50 Prozent der Anteile halten. Im Übrigen sind die Interessen des Vereins in den Gesellschafterverträgen sicherzustellen.

5. Die Vertretung des Vereins als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung zwei Vizepräsidenten.

6. Für Kapitalgesellschaften ist als Gerichtsstand Göppingen festzulegen.

§ 16 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

§ 17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium und dem Vereinsrat angehören dürfen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers, erfolgt die Nachwahl durch den Vereinsrat. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Präsidium und dem Vereinsrat berichten.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Der Vereinsrat ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen ist.

§ 19 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt.
Das Präsidium kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  • Verweis.
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines.
  • Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall.
  • Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung.

§ 20 Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5. Der Beschluss über die Umwandlung oder Verschmelzung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Umwandlung oder Verschmelzung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 21 Datenschutz

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsrat beschlossen.

§ 22 Redaktionsklausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vereinsrat Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Amtsgerichts oder des Finanzamtes notwendig werden.
Dies gilt nur für solche Änderungen, die den Sinn und Zweck der betroffenen Regelung nicht ändert.
Der Vereinsrat hat die textliche Änderung mit ¾ Mehrheit zu beschließen.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 23 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Juni 2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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Links zu den Webseiten der beiden Handball Mannschaften von Frisch Auf Göppingen in der Bundesliga und zu der Gerhard Grill - Frisch Auf Jugendstiftung:

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